Der Abstiegskampf in der Kreisliga C geht für die TuS Reserve in die Verlängerung. Der Staffelleiter hat am Donnerstag, den 11. Juni einem Einspruch des TuS Niedereimer stattgegeben. Damit wurde das Spiel in Niedereimer (7:1) mit 0:2 gegen den TuS Bruchhausen II gewertet. Den Einspruch hatte der TuS Niedereimer auf Mitwirken eines nicht spielberechtigten Spielers gestützt. Der TuS Bruchhausen wird gegen das Urteil der Spielleitenden Stelle entsprechende Rechtsmittel ausschöpfen.
Klassenerhalt weiterhin aus eigener Kraft möglich
Der Abstiegskampf in der Kreisliga C wird vor dem letzten Spieltag noch einmal spannend. Nachdem der Staffelleiter dem TuS Bruchhausen II drei Punkte abgezogen hat, könnte die Reserve noch einmal auf den Relegationsplatz abrutschen. Ein direkter Abstieg bleibt allerdings weiterhin unmöglich. Schon ein Sieg am letzten Spieltag gegen die SG Grevenstein/Hellefeld/Altenhellefeld würde dem TuS 02 reichen um den Klassenerhalt aus eigener Kraft zu schaffen. Bei einem Unentschieden hätte man mindestens ein Entscheidungsspiel um den vorletzten Platz sicher, ehe es dann in die Relegation ginge. Auch bei einer Niederlage in Grevenstein hätte die TuS Reserve noch Chancen. Holt der TuS Niedereimer mindestens einen Punkt im zeitgleichen Spiel gegen SSV Allendorf II wäre dem TuS 02 der Klassenerhalt ohnehin sicher. Dem TuS Bruchhausen II bleibt somit trotz des Urteils mindestens zwei Spiele um den Ligaerhalt aus eigener Kraft zu sichern.
Zeitpunkt des fünftletzten Spiels der Zweiten zählt
Dass der TuS Bruchhausen II überhaupt noch einmal in Bedrängnis gerät ist einem äußerst fragwürdigen Urteil der des Staffelleiters zu verdanken. Es geht im wesentlichen um den §11 der Spielordnung des Westfälischen Fußball- und Leichtathletikverbandes.
§11 (11) Spieler, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Punktespiels der unteren Mannschaft Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen in den letzten vier Punktespielen und nachfolgenden Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem viertletzten Punktespiel der unteren Mannschaft in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die letzten vier Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er während dieser Zeit in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.
Vor – 2 – kommt schneinbar nicht – 1 –
Die Spielleitende Stelle bezweifelt im Grundsatz, dass die “nächsthöhere Mannschaft” des TuS Bruchhausen II die 1. Mannschaft ist. Aber von vorne. (1. Satz §11(11)) Eigentlich dürfen Spieler die zum Zeitpunkt des Spiels des TuS Oeventrop II – TuS Bruchhausen II (5. letztes), ihr letztes Spiel nicht in der 1. Mannschaft (höhere Mannschaft) absolviert haben in den restlichen Spielen der Reserve zum Einsatz kommen. Das sind auch z.B. Spieler die noch gar nicht eingesetzt worden sind (Alte Herren). Wenn diese Menge an Spielern während dieser Zeit in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt werden, hat die Spielberechtigung auch danach bestand (3. Satz (11)).
Die Spielleitende Stelle legt nun aber zu Grunde, dass im Paragraphen (s.o.) aus der “unteren” Mannschaft, die “unterste” Mannschaft wird. Bei drei Mannschaften ist dies die Dritte. Die Spielleitende Stelle argumentiert aus Sicht der dritten Mannschaft. Damit ist aus Sicht der 3. Mannschaft natürlich die 1. Mannschaft nicht die nächsthöhere. Dass es hier aber nicht um die Spielberechtigung in einem Spiel der 3. Mannschaft, sondern um die Spielberechtigung in der 2. Mannschaft geht lässt die Spielleitende Stelle scheinbar außer Acht. Im vorhandenen Fall müsste eigentlich die Spielberechtigung in der 2. Mannschaft betrachtet werden, die zum Zeitpunkt des fünftletzten Spiels zweifellos und unstrittig Bestand hatte. Die nächsthöhere Mannschaft der Zweiten sollte nach unseren Naturgesetzen die Erste Mannschaft sein. Alle am fünftletzten Spiel der Zweiten spielberechtigten Spieler, können in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt werden. Und damit wäre die Spielberechtigung in der Zweiten nach wie vor geben. Spieler die zwischenzeitlich in der 1. Mannschaft gespielt haben, verlieren durch diese Regel jedoch das Spielrecht in der dritten, weil diese zwei Mannschaften höher ist.
Eigentlich sollte zudem der Grundsatz der Unschuldsvermutung gelten. Der TuS Bruchhausen musste in diesem Verfahren nicht nachweisen dass eine Spielberechtigung vorlag, sondern der Einspruchsführer musste beweisen dass keine Spielberechtigung vorlag. Es bleibt sehr zweifelhaft ob dieser Nachweis der fehlenden Spielberechtigung auf die vorhandene Regel §11 so gestützt werden kann. Angesichts des scheinbar schwierigen Regelverständnisses ergeben sich erhebliche Zweifel in der Urteilsfindung. Auch hier hätte gelten sollen im Zweifel für den Anklagten.
Der TuS Bruchhausen wird dieses zweifelhafte Urteil mit den geeigneten Rechtsmitteln sportrechtlich überprüfen lassen.